Dass der Kläger offenbar gleichwohl für die Beklagte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen erbracht habe, vermöge am Ausgeführten nichts zu ändern. Einerseits habe es sich hierbei um eine lediglich geringfügige Leistung zugunsten der Beklagten gehandelt, welche keinesfalls eine vollumfängliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nahelegten. - 11 -