C. und im Rahmen der von diesem angepassten Therapie innert kurzer Frist eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers habe erreichen können, nachdem dies – wie der Arzt anlässlich der Hauptverhandlung dargelegt habe – üblich sei. Aus dem Umstand, dass der Kläger "kurz" vor der vertrauensärztlichen Untersuchung wieder vollumfänglich genesen gewesen sei, könne die Beklagte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass der Kläger offenbar gleichwohl für die Beklagte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen erbracht habe, vermöge am Ausgeführten nichts zu ändern.