ner Erkrankung erfahren und gemäss dem Zeugen Dr. med. C. auch zuverlässig, weshalb der Kläger habe erwarten dürfen, seinen Insulinspiegel mit seiner Erfahrung wieder stabilisieren zu können. Nachvollziehbar sei, dass der Kläger nach erfolgter Konsultation bei Dr. med. C. und im Rahmen der von diesem angepassten Therapie innert kurzer Frist eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers habe erreichen können, nachdem dies – wie der Arzt anlässlich der Hauptverhandlung dargelegt habe – üblich sei.