Irrelevant sei die Tatsache, dass es sich beim Zeugen Dr. med. D. um einen ausländischen Arzt handle, nachdem einerseits seine Qualifikation nicht substantiiert in Frage gestellt worden sei und anderseits es an der Beklagten gelegen hätte, unmittelbar bei Einreichung des ersten Zeugnisses ein solches eines in der Schweiz praktizierenden Arztes zu verlangen; dass sie dies getan habe, habe sie nicht behauptet. Ebenso wenig zum Nachteil des Klägers könne der Umstand gereichen, dass die Konsultation beim Zeugen Dr. med. C. erst im Oktober 2019 stattgefunden habe, weil – wie dieser bestätigt habe – für eine Konsultation längere Wartezeiten bestünden. Der Kläger sei sodann im Umgang mit sei-