Dieser habe anlässlich der Verhandlung auf die akute Gefahr der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger bei einem Zustand wie dem festgestellten hingewiesen, womit eine auch nur teilweise Erwerbstätigkeit des Klägers aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich gewesen sei. Irrelevant sei die Tatsache, dass es sich beim Zeugen Dr. med. D. um einen ausländischen Arzt handle, nachdem einerseits seine Qualifikation nicht substantiiert in Frage gestellt worden sei und anderseits es an der Beklagten gelegen hätte, unmittelbar bei Einreichung des ersten Zeugnisses ein solches eines in der Schweiz praktizierenden Arztes zu verlangen;