Unter Berücksichtigung dessen sei auch die Aussage des Letzteren, wonach er allenfalls gegen Ende der Konsultationen im fraglichen Zeitraum keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt hätte, relativiert, zumal Dr. med. D. im Gegensatz zu Dr. med. C. kein Facharzt für Diabetes sei. Dieser habe anlässlich der Verhandlung auf die akute Gefahr der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger bei einem Zustand wie dem festgestellten hingewiesen, womit eine auch nur teilweise Erwerbstätigkeit des Klägers aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich gewesen sei.