Damit sei darauf zu schliessen, dass die Umstände, die den Zeugen Dr. med. C. zum Ausstellen des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses veranlasst hätten, bereits im Zeitpunkt der Erstkonsultation durch Dr. med. D. bestanden hätten. Unter Berücksichtigung dessen sei auch die Aussage des Letzteren, wonach er allenfalls gegen Ende der Konsultationen im fraglichen Zeitraum keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt hätte, relativiert, zumal Dr. med. D. im Gegensatz zu Dr. med. C. kein Facharzt für Diabetes sei.