Entsprechend seien auch die Feststellungen des Zeugen Dr. med. D. sowie dessen Arbeitskollegen, der Kläger habe sich im Rahmen der jeweiligen Konsultationen in einem schlechten Allgemeinzustand befunden, sei in keiner Weise leistungsfähig gewesen, habe konzentrations- und schlaflos gewirkt, sei zudem sehr unruhig gewesen und habe Angstzustände aufgewiesen, nachvollziehbar. Damit sei darauf zu schliessen, dass die Umstände, die den Zeugen Dr. med. C. zum Ausstellen des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses veranlasst hätten, bereits im Zeitpunkt der Erstkonsultation durch Dr. med. D. bestanden hätten.