Ferner sei gemäss diesem Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bei einer Erkrankung wie jener des Klägers über eine Dauer von 10 Wochen durchaus möglich. Entsprechend seien auch die Feststellungen des Zeugen Dr. med. D. sowie dessen Arbeitskollegen, der Kläger habe sich im Rahmen der jeweiligen Konsultationen in einem schlechten Allgemeinzustand befunden, sei in keiner Weise leistungsfähig gewesen, habe konzentrations- und schlaflos gewirkt, sei zudem sehr unruhig gewesen und habe Angstzustände aufgewiesen, nachvollziehbar.