dabei habe festgestellt werden können, dass die Werte tief, an der Grenze zur Bewusstlosigkeit gelegen hätten, der Kläger an Schlafstörungen gelitten und dieser Zustand schon seit Längerem angedauert habe; die beim Kläger festgestellten Werte seien mit einer Arbeitstätigkeit nicht vereinbar gewesen, auch nicht im geschützten Rahmen von zuhause aus. Die Darlegungen und Schilderungen von Dr. med. C. stünden sodann mit den weiteren Arztzeugnissen sowie den Aussagen des - 10 -