5. 5.1. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erachtete die Vorinstanz im Wesentlichen aufgrund der als glaubhaft erachteten Aussagen der als Zeugen einvernommen Ärzte (Dr. med. C. und Dr. med. D.) als ausgewiesen. Die Befragung von Dr. med. C. habe ergeben, dass dieser im Rahmen des Patientengesprächs die Werte der Insulinpumpe des Klägers der letzten Wochen ausgewertet habe; dabei habe festgestellt werden können, dass die Werte tief, an der Grenze zur Bewusstlosigkeit gelegen hätten, der Kläger an Schlafstörungen gelitten und dieser Zustand schon seit Längerem angedauert habe;