324a Abs. 2 OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR). Entfällt die Verhinderung an der Arbeitsleistung, so muss der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit erscheinen oder diese zumindest anbieten, und zwar auch dann, wenn ihm die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht bewusst ist. Andernfalls entfällt sein Lohnanspruch (BRÜHWILER, Kommentar Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl., 2014, N. 9 zu Art. 336c OR).