4.2. Nicht durch Art. 336c OR geregelt wird die Frage der Lohnfortzahlungspflicht. Diese bestimmt sich vielmehr auch während des zeitlichen Kündigungsschutzes nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach Art. 324a OR (PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 14 zu Art. 336c OR). Gemäss Art. 324a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzubezahlen, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie namentlich Krankheit oder Unfall, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.