Grundsätzlich liegt die Beweislast für eine Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer (BGE 4A_140/2009 E. 5.1). Naturgemäss kommt bei der Beantwortung der Frage, ob eine bestrittene Arbeitsunfähigkeit vorliegt (eine unbestrittene bzw. zugestandene Arbeitsunfähigkeit bedarf auch im Bereich der von der sozialen [eingeschränkten] Untersuchungsmaxime beherrschten Ansprüche keines Beweises, vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO und HASENBÖH- LER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 150 ZPO), ärztlichen Beurteilungen die zentrale Bedeutung zu. Ein Arztzeugnis stellt indes kein absolutes Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung dar.