3.4. In ihrer Berufung hält die Beklagte mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Kündigungsfrist nicht bewiesen sei, an ihrem Antrag auf vollständige Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage fest. Sie wirft der Vorinstanz eine falsche Würdigung der Beweismittel (insbesondere der Aussagen der als Zeugen einvernommen Ärzte) vor. Dagegen wird die Feststellung der Vorinstanz, dass bei einem -8-