Ausgehend von dem vom dem Kläger bei der Beklagten zuletzt erzielten Einkommens von unbestrittenermassen Fr. 10'250.00 brutto schulde die Beklagte dem Kläger den Lohn für die Monate November 2019, Dezember 2019 und Januar 2020 sowie den 13. Monatslohn für das Jahr 2019 sowie den Monat Januar 2020 und damit einen die eingeklagten Fr. 30'000.00 brutto weit übersteigenden Betrag. Der Kläger werde gemäss Lohnausweisen quellenbesteuert. Da die Höhe der Quellensteuer nicht verbindlich festgelegt werden könne, werde dem Kläger der Bruttobetrag von Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2020 zugesprochen.