Der Kläger habe daher Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Lohn bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2020, wobei unbestritten sei, dass dem Kläger weder der Lohn für die Monate November 2019 bis Januar 2020 noch der 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei. Ausgehend von dem vom dem Kläger bei der Beklagten zuletzt erzielten Einkommens von unbestrittenermassen Fr. 10'250.00 brutto schulde die Beklagte dem Kläger den Lohn für die Monate November 2019, Dezember 2019 und Januar 2020 sowie den 13. Monatslohn für das Jahr 2019 sowie den Monat Januar 2020 und damit einen die eingeklagten Fr. 30'000.00 brutto weit übersteigenden Betrag.