Ob der Kläger seine Arbeitsleistung, nachdem die Beklagte auf einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2019 beharrt habe, überhaupt habe anbieten müssen, könne daher offenbleiben. Der Kläger habe daher Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Lohn bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2020, wobei unbestritten sei, dass dem Kläger weder der Lohn für die Monate November 2019 bis Januar 2020 noch der 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei.