Einerseits sei seitens der Beklagten die Behauptung des Klägers, er habe seine Arbeit korrekt bzw. ausreichend angeboten, nicht substanziiert bestritten worden. Anderseits sei erstellt und seitens der Beklagten auch anerkannt, dass der Kläger am 11. November 2019 seine Arbeit angeboten habe und Mitarbeiter der Beklagten an der Rezeption dieses Angebot erkannt und auch versucht hätten, ihrem Geschäftsführer zur Kenntnis zu bringen. Ob der Kläger seine Arbeitsleistung, nachdem die Beklagte auf einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2019 beharrt habe, überhaupt habe anbieten müssen, könne daher offenbleiben.