336c Abs. 2 OR bis 31. Januar 2020 verlängert habe (angefochtener Entscheid E. 5). Ferner bejahte sie auch einen Lohanspruch des Klägers bis Ende Januar 2020, obwohl dieser nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per 9. November 2019 nicht mehr für die Beklagte gearbeitet habe: Einerseits sei seitens der Beklagten die Behauptung des Klägers, er habe seine Arbeit korrekt bzw. ausreichend angeboten, nicht substanziiert bestritten worden.