3.3. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz dafür, zwischen den Parteien bestehe Einigkeit darüber, dass das streitbetroffene Arbeitsverhältnis am 26. August 2019 durch die Beklagte unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Vorinstanz erachtete es sodann als nachgewiesen, dass der Kläger im Zeitraum vom 28. August 2019 bis 8. November 2019 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 4), weshalb sich das Arbeitsverhältnis nach Art. 336c Abs. 2 OR bis 31. Januar 2020 verlängert habe (angefochtener Entscheid E. 5).