40 Rz. 71). In der Folge verrichtete er für die Beklagte keine Arbeit mehr. 3.2. Mit der vor der Vorinstanz eingereichten Klage verlangte der Kläger einen Betrag von Fr. 30'000.00, dies bei einer Forderungssumme von Fr. 34'216.70, die ihm unter Berücksichtigung des Umstandes zustehe, dass das Arbeitsverhältnis infolge Krankheit bis Ende Januar 2020 verlängert worden sei (drei Nettolöhne à Fr. 8'379.60 für die Monate November 2019 bis und mit Januar 2020 zuzüglich des 13. Monatslohns für das Jahr 2019 sowie pro rata temporis für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 8'379.60 bzw. Fr. 698.30). In der Replik stellte der Kläger klar, dass Lohn im Bruttobetrag von Fr. 30'000.00 verlangt werde.