3. 3.1. Der Kläger arbeitete offenbar ab 1. September 2010 bei der Beklagten als Applikationsentwickler und Entwicklungsleiter (Klage, act. 3, was in der Klageantwort, wenn überhaupt, nur allgemein [act. 21 Rz. 6] und damit nach Art. 222 Abs. 2 ZPO nur unzureichend bestritten wurde). Am 26. August 2019 wurde ihm von der Beklagten das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2019 gekündigt (Kündigungsscheiben, Klagebeilage 5). Vom 28. August 2019 bis und mit 8. November 2019 war der Kläger krankgeschrieben (Klagesammelbeilagen 6). Als der Kläger am 11. November 2019 bei der Beklagten wieder am Arbeitsplatz erschien, wurde er nicht eingelassen (Klage, act. 4; Klageantwort, act. 40 Rz. 71).