Die Anwendung eines anderen (bzw. des deutschen) Rechts rechtfertigt sich umso weniger, als die anwaltlich vertretenen Parteien im vorliegenden Verfahren selber nie von der Anwendbarkeit ausländischen bzw. konkret deutschen Rechts ausgingen (vgl. BGE 4A_158/2014 E. 2 betreffend konkludente Rechtswahl während des gerichtlichen Verfahrens).