] handelt es sich um den Arbeitsvertrag, sondern um die Klagebewilligung [Klagebeilage 3, so zu Recht die Beklagte in der Klageantwort, act. 21 Rz. 8] und Lohnabrechnungen [Klagebeilage 4]). Da die Behauptung allerdings unbestritten blieb, kann die Rechtswahl als zugestanden gelten, womit sich trotz Geltung des eingeschränkten (sozialen) Untersuchungsgrundsatzes ein entsprechender Beweis erübrigt (Art. 150 Abs. 1 ZPO; vgl. HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 17 ff. zu Art. 150 ZPO). Die Anwendung eines anderen (bzw. des deutschen)