1.2.2.2. Was das auf den internationalen Sachverhalt (zumindest anfänglich Grenzgängerkonstellation) anwendbare Recht anbelangt, wurde von der Beklagten in der Klageantwort (act. 20 Rz. 4) ausgeführt, die Parteien hätten im Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2010 eine Rechtswahl zugunsten schweizerischen Rechts getroffen. Dies lässt sich nicht verifizieren, nachdem der Arbeitsvertrag nicht ins Recht gelegt wurde. Weder bei der Klagebeilage 3 [vgl. Beilagenverzeichnis zur Klage, act. 9] noch bei der Klagebeilage 4 [vgl. Klage, act. 3] handelt es sich um den Arbeitsvertrag, sondern um die Klagebewilligung [Klagebeilage 3, so zu Recht die Beklagte in der Klageantwort, act.