In dieser Konstellation wird nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a LugÜ zwar eine (internationale und örtliche) Zuständigkeit des Gerichts des Ortes begründet, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (vgl. dazu PÄRLI/EGGMANN, Ausgewählte Rechtsfragen des Homeoffice, Jusletter vom 22. Februar 2021, Rz. 30). Allerdings steht dem Arbeitnehmer ein freies Wahlrecht zu, ob er am Gerichtsstand gemäss Art. 19 Ziff. 1 oder gemäss Art. 19 Ziff. 2 LugÜ klagen will (MÜLLER/ANGSTMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 19 LugÜ). Im Übrigen wäre selbst bei grundsätzlich fehlender internationaler Zuständigkeit der Vorinstanz die Einlassung durch die Beklagte im Sinne von Art.