1.2.2.1. Wie die Beklagte in der Klageantwort (act. 20 Rz. 2) ebenfalls zutreffend ausgeführt hatte, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit aus Art. 19 Ziff. 1 LugÜ und die örtliche Zuständigkeit aus Art. 115 Abs. 1 IPRG (DASSER bzw. MÜL- LER/ANGSTMANN, je in: Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl., 2021, N. 13 ff. zu Art. 2 LugÜ sowie N. 8 zu Art. 19 LugÜ) und entgegen klägerischer Auffassung (Klage, act. 2) und Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 1.2) nicht aus Art. 34 Abs. 1 ZPO.