1.2.2. Da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, liegt – wie die Beklagte in der Klageantwort (act. 20 Rz. 2) zu Recht bemerkte – ein internationaler Sachverhalt vor (BGE 131 III 76 Regest und E. 2, wonach dann, wenn eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, immer ein internationales Verhältnis vorliegt). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid weder zur internationalen Zuständigkeit noch zum anwendbaren Recht geäussert.