die Pflicht, von Amtes wegen Tatsachen nachzugehen oder zu berücksichtigen, betrifft mit anderen Worten lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit einer Klage hindern oder ein Nichteintreten begründen können (BGE 4A_229/2017 E. 3; BGE 4A_100/2016 [= BGE 142 III 515 dort nicht publizierte] E. 2.1.1).