demgegenüber hat das Gericht und insbesondere auch eine Rechtsmittelinstanz unabhängig von den Vorbringen der Parteien von Amtes wegen zu erforschen, ob Tatsachen vorliegen, die gegen das Vorliegen einer oder mehrerer Prozessvoraussetzungen sprechen, wobei es allerdings – vorbehältlich von Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegen – nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet ist; die Pflicht, von Amtes wegen Tatsachen nachzugehen oder zu berücksichtigen, betrifft mit anderen Worten lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit einer Klage hindern oder ein Nichteintreten begründen können (BGE 4A_229/2017 E. 3;