2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich geschuldeter Mehrwertsteuer im Berufungsverfahren zulasten des Klägers." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2022 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung. 2.3. Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 29. Juni 2022 erneut vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: