2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 31. März 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte – unter Berücksichtigung des Friststillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO – am 13. Mai 2022 Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Ziffer 1 des Entscheids des Arbeitsgerichts Brugg vom 14. April 2021 (VZ.2020.11) sei vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen. 'Die Klage vom 9. Juli 2020 wird abgewiesen.'