1.3. Der Kläger präzisierte sein Klagebegehren im Rahmen der Replik vom 22. Oktober 2020 wie folgt: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 brutto zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 1.4. Mit Duplik vom 4. Dezember 2020 hielt die Beklagte am Klageantwortschluss fest.