Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.31 / TR (VZ.2020.11) Art. 28 Entscheid vom 20. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Sandra Mäder, Rechtsanwältin, [...] Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, [...] Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 9. Juni 2020 stellte der Kläger beim Bezirksgericht (Arbeits- gericht) Brugg folgendes Begehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort vom 26. August 2020 beantragte die Beklagte die kosten- fällige Abweisung der Klage. 1.3. Der Kläger präzisierte sein Klagebegehren im Rahmen der Replik vom 22. Oktober 2020 wie folgt: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 30'000.00 brutto zuzüg- lich 5% Zins seit dem 1. Februar 2020 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 1.4. Mit Duplik vom 4. Dezember 2020 hielt die Beklagte am Klageantwort- schluss fest. 1.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. April 2021 vor dem Bezirksge- richt (Arbeitsgericht) Brugg wurden Dr. med. C., Dr. med. D. (per Skype), E. (die Ehefrau des Beklagten) und F. (der Bruder von G.) als Zeugen sowie die Parteien (für die Beklagte deren Verwaltungsratspräsident G.) befragt. Im Anschluss daran nahmen die Parteien Stellung zum Beweiser- gebnis. 1.6. Gleichentags fällte das Bezirksgericht (Arbeitsgericht) Brugg folgenden Entscheid: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger brutto Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2020 zu bezahlen. -3- 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 31. März 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte – unter Berücksichtigung des Friststillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO – am 13. Mai 2022 Berufung mit folgen- den Anträgen: " 1. Ziffer 1 des Entscheids des Arbeitsgerichts Brugg vom 14. April 2021 (VZ.2020.11) sei vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Bestim- mung zu ersetzen. 'Die Klage vom 9. Juli 2020 wird abgewiesen.' 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich geschuldeter Mehrwertsteuer im Berufungsverfahren zulasten des Klägers." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2022 beantragte der Kläger die kosten- fällige Abweisung der Berufung. 2.3. Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 29. Juni 2022 erneut vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Nachdem die Beklagte durch den Entscheid beschwert ist und sie die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (vgl. Art. 311 ZPO) be- achtet hat, steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen. 1.2. 1.2.1. Zu ergänzen ist Folgendes: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Gericht unter Art. 60 ZPO nicht gehalten, zugunsten der Klagepartei nach zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu forschen, die sich aus -4- den klägerischen Tatsachenvorbringen nicht ergeben; demgegenüber hat das Gericht und insbesondere auch eine Rechtsmittelinstanz unabhängig von den Vorbringen der Parteien von Amtes wegen zu erforschen, ob Tat- sachen vorliegen, die gegen das Vorliegen einer oder mehrerer Prozess- voraussetzungen sprechen, wobei es allerdings – vorbehältlich von Verfah- ren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegen – nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet ist; die Pflicht, von Amtes wegen Tatsachen nachzugehen oder zu berücksichtigen, betrifft mit ande- ren Worten lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit einer Klage hindern oder ein Nichteintreten begründen können (BGE 4A_229/2017 E. 3; BGE 4A_100/2016 [= BGE 142 III 515 dort nicht publizierte] E. 2.1.1). 1.2.2. Da der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat, liegt – wie die Beklagte in der Klageantwort (act. 20 Rz. 2) zu Recht bemerkte – ein internationaler Sachverhalt vor (BGE 131 III 76 Regest und E. 2, wonach dann, wenn eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, immer ein internati- onales Verhältnis vorliegt). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Ent- scheid weder zur internationalen Zuständigkeit noch zum anwendbaren Recht geäussert. 1.2.2.1. Wie die Beklagte in der Klageantwort (act. 20 Rz. 2) ebenfalls zutreffend ausgeführt hatte, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit aus Art. 19 Ziff. 1 LugÜ und die örtliche Zuständigkeit aus Art. 115 Abs. 1 IPRG (DASSER bzw. MÜL- LER/ANGSTMANN, je in: Dasser/Oberhammer, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl., 2021, N. 13 ff. zu Art. 2 LugÜ sowie N. 8 zu Art. 19 LugÜ) und entgegen klägerischer Auffassung (Klage, act. 2) und Vorinstanz (ange- fochtener Entscheid E. 1.2) nicht aus Art. 34 Abs. 1 ZPO. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger ab Januar 2018 seine Arbeit "praktisch ausschliesslich" und damit im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a LugÜ "gewöhn- lich" von "zu Hause aus", d.h. in Deutschland (so die vom Kläger in der Parteibefragung [act. 184] ausdrücklich bestätigte Behauptung der Beklag- ten in der Klageantwort [act. 23 Rz. 21]) verrichtet hatte. In dieser Konstel- lation wird nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a LugÜ zwar eine (internationale und ört- liche) Zuständigkeit des Gerichts des Ortes begründet, an dem der Arbeit- nehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (vgl. dazu PÄRLI/EGGMANN, Aus- gewählte Rechtsfragen des Homeoffice, Jusletter vom 22. Februar 2021, Rz. 30). Allerdings steht dem Arbeitnehmer ein freies Wahlrecht zu, ob er am Gerichtsstand gemäss Art. 19 Ziff. 1 oder gemäss Art. 19 Ziff. 2 LugÜ klagen will (MÜLLER/ANGSTMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 19 LugÜ). Im Übrigen wäre selbst bei grundsätzlich fehlender internationaler Zuständigkeit der Vorinstanz die Einlassung durch die Beklagte im Sinne von Art. 24 LugÜ erfolgt. -5- 1.2.2.2. Was das auf den internationalen Sachverhalt (zumindest anfänglich Grenz- gängerkonstellation) anwendbare Recht anbelangt, wurde von der Beklag- ten in der Klageantwort (act. 20 Rz. 4) ausgeführt, die Parteien hätten im Arbeitsvertrag vom 16. Juli 2010 eine Rechtswahl zugunsten schweizeri- schen Rechts getroffen. Dies lässt sich nicht verifizieren, nachdem der Ar- beitsvertrag nicht ins Recht gelegt wurde. Weder bei der Klagebeilage 3 [vgl. Beilagenverzeichnis zur Klage, act. 9] noch bei der Klagebeilage 4 [vgl. Klage, act. 3] handelt es sich um den Arbeitsvertrag, sondern um die Kla- gebewilligung [Klagebeilage 3, so zu Recht die Beklagte in der Klageant- wort, act. 21 Rz. 8] und Lohnabrechnungen [Klagebeilage 4]). Da die Be- hauptung allerdings unbestritten blieb, kann die Rechtswahl als zugestan- den gelten, womit sich trotz Geltung des eingeschränkten (sozialen) Unter- suchungsgrundsatzes ein entsprechender Beweis erübrigt (Art. 150 Abs. 1 ZPO; vgl. HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 17 ff. zu Art. 150 ZPO). Die Anwendung eines anderen (bzw. des deut- schen) Rechts rechtfertigt sich umso weniger, als die anwaltlich vertretenen Parteien im vorliegenden Verfahren selber nie von der Anwendbarkeit aus- ländischen bzw. konkret deutschen Rechts ausgingen (vgl. BGE 4A_158/2014 E. 2 betreffend konkludente Rechtswahl während des ge- richtlichen Verfahrens). 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In sei- nen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander- zusetzen (REETZ/THEILER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutref- fend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 138 Ill 374 E. 4.3.1; BGE 4A_68/2016 E. 4.2). Das Obergericht ist als Rechts- mittelinstanz nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es kann sich grundsätzlich auf die Beurtei- lung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen beschränken (BGE 144 Ill 394 E. 4.1.4; 142 Ill 413 E. 2.2.4). Es ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4), weshalb es die Berufung auch mit -6- einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGE 4A_397/2016 E. 3.1). 2.2. Trotz Geltung der eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime vor Vorinstanz (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) gilt im Berufungsver- fahren die Novenordnung von Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 E. 2.2). Danach können neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Der Kläger arbeitete offenbar ab 1. September 2010 bei der Beklagten als Applikationsentwickler und Entwicklungsleiter (Klage, act. 3, was in der Kla- geantwort, wenn überhaupt, nur allgemein [act. 21 Rz. 6] und damit nach Art. 222 Abs. 2 ZPO nur unzureichend bestritten wurde). Am 26. August 2019 wurde ihm von der Beklagten das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2019 gekündigt (Kündigungsscheiben, Klagebeilage 5). Vom 28. August 2019 bis und mit 8. November 2019 war der Kläger krankgeschrieben (Kla- gesammelbeilagen 6). Als der Kläger am 11. November 2019 bei der Be- klagten wieder am Arbeitsplatz erschien, wurde er nicht eingelassen (Klage, act. 4; Klageantwort, act. 40 Rz. 71). In der Folge verrichtete er für die Beklagte keine Arbeit mehr. 3.2. Mit der vor der Vorinstanz eingereichten Klage verlangte der Kläger einen Betrag von Fr. 30'000.00, dies bei einer Forderungssumme von Fr. 34'216.70, die ihm unter Berücksichtigung des Umstandes zustehe, dass das Arbeitsverhältnis infolge Krankheit bis Ende Januar 2020 verlän- gert worden sei (drei Nettolöhne à Fr. 8'379.60 für die Monate November 2019 bis und mit Januar 2020 zuzüglich des 13. Monatslohns für das Jahr 2019 sowie pro rata temporis für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 8'379.60 bzw. Fr. 698.30). In der Replik stellte der Kläger klar, dass Lohn im Bruttobetrag von Fr. 30'000.00 verlangt werde. Die Beklagte bestritt im vorinstanzlichen Verfahren jeden über Oktober 2019 hinausgehenden Anspruch des Klägers auf Lohn, weil das Arbeits- verhältnis zwischen den Parteien mangels Nachweises einer Arbeitsunfä- higkeit des Klägers per 31. Oktober 2019 aufgelöst worden sei. -7- 3.3. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz dafür, zwischen den Par- teien bestehe Einigkeit darüber, dass das streitbetroffene Arbeitsverhältnis am 26. August 2019 durch die Beklagte unter Einhaltung einer zweimona- tigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt worden sei (angefochtener Ent- scheid E. 3.3). Die Vorinstanz erachtete es sodann als nachgewiesen, dass der Kläger im Zeitraum vom 28. August 2019 bis 8. November 2019 voll- umfänglich arbeitsunfähig gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 4), weshalb sich das Arbeitsverhältnis nach Art. 336c Abs. 2 OR bis 31. Januar 2020 verlängert habe (angefochtener Entscheid E. 5). Ferner bejahte sie auch einen Lohanspruch des Klägers bis Ende Januar 2020, obwohl dieser nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per 9. November 2019 nicht mehr für die Beklagte gearbeitet habe: Einerseits sei seitens der Beklagten die Behauptung des Klägers, er habe seine Arbeit korrekt bzw. ausreichend angeboten, nicht substanziiert bestritten worden. Anderseits sei erstellt und seitens der Beklagten auch anerkannt, dass der Kläger am 11. November 2019 seine Arbeit angeboten habe und Mitarbeiter der Beklagten an der Rezeption dieses Angebot erkannt und auch versucht hätten, ihrem Ge- schäftsführer zur Kenntnis zu bringen. Ob der Kläger seine Arbeitsleistung, nachdem die Beklagte auf einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2019 beharrt habe, überhaupt habe anbieten müssen, könne daher offenbleiben. Der Kläger habe daher Anspruch auf den vollen ver- traglich vereinbarten Lohn bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsver- hältnisses am 31. Januar 2020, wobei unbestritten sei, dass dem Kläger weder der Lohn für die Monate November 2019 bis Januar 2020 noch der 13. Monatslohn ausbezahlt worden sei. Ausgehend von dem vom dem Klä- ger bei der Beklagten zuletzt erzielten Einkommens von unbestrittenermas- sen Fr. 10'250.00 brutto schulde die Beklagte dem Kläger den Lohn für die Monate November 2019, Dezember 2019 und Januar 2020 sowie den 13. Monatslohn für das Jahr 2019 sowie den Monat Januar 2020 und damit einen die eingeklagten Fr. 30'000.00 brutto weit übersteigenden Betrag. Der Kläger werde gemäss Lohnausweisen quellenbesteuert. Da die Höhe der Quellensteuer nicht verbindlich festgelegt werden könne, werde dem Kläger der Bruttobetrag von Fr. 30'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2020 zugesprochen. Die Beklagte habe dem Kläger den Netto- lohn nach Abzug der bisherigen Sozialabgaben auszubezahlen. Die Quel- lensteuer sei von der Beklagten wie bis anhin direkt an die zuständige Stelle zu überweisen (angefochtener Entscheid E. 6). 3.4. In ihrer Berufung hält die Beklagte mit der Begründung, dass die Arbeits- unfähigkeit des Klägers während der Kündigungsfrist nicht bewiesen sei, an ihrem Antrag auf vollständige Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage fest. Sie wirft der Vorinstanz eine falsche Würdigung der Beweismittel (insbesondere der Aussagen der als Zeugen einvernommen Ärzte) vor. Dagegen wird die Feststellung der Vorinstanz, dass bei einem -8- krankheitsbedingt bis Ende Januar 2020 verlängerten Arbeitsverhältnis das Lohnguthaben des Klägers (inkl. des 13. Monatslohns für das Jahr 2019 sowie Januar 2020) brutto über den eingeklagten Fr. 30'000.00 betragen hätte, nicht gerügt. 4. 4.1. Nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Pro- bezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. Die Kün- digung, die während dieser Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 Satz 1 OR). Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abge- laufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 Satz 2 OR). Wer krankgeschrieben ist und dennoch arbeiten geht, ist durch die Sperr- frist trotzdem vor Kündigung geschützt, denn der gesetzliche Schutz setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer um seine Krankheit weiss oder der Arbeitgeber darüber informiert ist (BGE 1C_296/2008 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Geschützt ist demnach auch, wer sich überwindet und zur Arbeit er- scheint, obwohl er dies nicht müsste (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Ar- beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 8 zu Art. 336c OR). Grundsätzlich liegt die Beweislast für eine Arbeitsunfähigkeit beim Arbeit- nehmer (BGE 4A_140/2009 E. 5.1). Naturgemäss kommt bei der Beant- wortung der Frage, ob eine bestrittene Arbeitsunfähigkeit vorliegt (eine un- bestrittene bzw. zugestandene Arbeitsunfähigkeit bedarf auch im Bereich der von der sozialen [eingeschränkten] Untersuchungsmaxime beherrsch- ten Ansprüche keines Beweises, vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO und HASENBÖH- LER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 18 zu Art. 150 ZPO), ärztlichen Beurtei- lungen die zentrale Bedeutung zu. Ein Arztzeugnis stellt indes kein absolu- tes Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung dar. Obwohl der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall in der Regel durch ärztliches Zeugnis erbracht wird, bewirkt der Anscheinsbeweis keine Beweislastumkehr. Es bleibt eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Ge- richt darauf abstellt. Denn mit welchen Mitteln ein Sachverhalt abzuklären ist, schreibt Art. 8 ZGB dem Gericht nicht vor; diese Bestimmung schliesst selbst eine vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus. Hat ein Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit eines Arztzeugnis- ses oder ist es vertraglich vereinbart, ist er berechtigt, auf eigene Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung zu verlangen (BGE 8C_619/2014 -9- E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ein Arztzeugnis kann von der Arbeitgeberin in Zweifel gezogen werden, insbesondere bei wiederkehrenden Abwesenhei- ten, bei Zeugnissen, die einzig auf die Patientenschilderungen abstützen sowie bei rückdatierten Arztzeugnissen. Über den ärztlichen Befund darf sich das Gericht allerdings nur bei ernsthaften Zweifeln hinwegsetzen (BGE 1C_64/2008 E. 3.4). 4.2. Nicht durch Art. 336c OR geregelt wird die Frage der Lohnfortzahlungs- pflicht. Diese bestimmt sich vielmehr auch während des zeitlichen Kündi- gungsschutzes nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach Art. 324a OR (PORTMANN/RUDOLPH, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 14 zu Art. 336c OR). Gemäss Art. 324a Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzubezahlen, wenn der Arbeitneh- mer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie namentlich Krankheit oder Unfall, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienst- jahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den be- sonderen Umständen (Art. 324a Abs. 2 OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine davon abwei- chende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer min- destens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR). Entfällt die Verhinderung an der Arbeitsleistung, so muss der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit erscheinen oder diese zumindest anbieten, und zwar auch dann, wenn ihm die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht be- wusst ist. Andernfalls entfällt sein Lohnanspruch (BRÜHWILER, Kommentar Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl., 2014, N. 9 zu Art. 336c OR). 5. 5.1. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erachtete die Vorinstanz im Wesentli- chen aufgrund der als glaubhaft erachteten Aussagen der als Zeugen ein- vernommen Ärzte (Dr. med. C. und Dr. med. D.) als ausgewiesen. Die Be- fragung von Dr. med. C. habe ergeben, dass dieser im Rahmen des Pati- entengesprächs die Werte der Insulinpumpe des Klägers der letzten Wo- chen ausgewertet habe; dabei habe festgestellt werden können, dass die Werte tief, an der Grenze zur Bewusstlosigkeit gelegen hätten, der Kläger an Schlafstörungen gelitten und dieser Zustand schon seit Längerem an- gedauert habe; die beim Kläger festgestellten Werte seien mit einer Ar- beitstätigkeit nicht vereinbar gewesen, auch nicht im geschützten Rahmen von zuhause aus. Die Darlegungen und Schilderungen von Dr. med. C. stünden sodann mit den weiteren Arztzeugnissen sowie den Aussagen des - 10 - Zeugen Dr. med. D. in Einklang. So sei aufgrund der Auswertung der Insu- linpumpe durch Dr. med. C. die Problematik in den zwei bis vier Wochen vor seiner Konsultation bereits vorhanden gewesen. Ferner sei gemäss diesem Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bei einer Erkrankung wie jener des Klä- gers über eine Dauer von 10 Wochen durchaus möglich. Entsprechend seien auch die Feststellungen des Zeugen Dr. med. D. sowie dessen Ar- beitskollegen, der Kläger habe sich im Rahmen der jeweiligen Konsultatio- nen in einem schlechten Allgemeinzustand befunden, sei in keiner Weise leistungsfähig gewesen, habe konzentrations- und schlaflos gewirkt, sei zu- dem sehr unruhig gewesen und habe Angstzustände aufgewiesen, nach- vollziehbar. Damit sei darauf zu schliessen, dass die Umstände, die den Zeugen Dr. med. C. zum Ausstellen des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses veranlasst hätten, bereits im Zeitpunkt der Erstkonsultation durch Dr. med. D. bestanden hätten. Unter Berücksichtigung dessen sei auch die Aussage des Letzteren, wonach er allenfalls gegen Ende der Konsultationen im frag- lichen Zeitraum keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt hätte, relativiert, zumal Dr. med. D. im Gegensatz zu Dr. med. C. kein Fach- arzt für Diabetes sei. Dieser habe anlässlich der Verhandlung auf die akute Gefahr der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Kläger bei einem Zustand wie dem festgestellten hingewiesen, womit eine auch nur teilweise Erwerbstätigkeit des Klägers aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht möglich gewesen sei. Irrelevant sei die Tatsache, dass es sich beim Zeugen Dr. med. D. um einen ausländischen Arzt handle, nachdem einer- seits seine Qualifikation nicht substantiiert in Frage gestellt worden sei und anderseits es an der Beklagten gelegen hätte, unmittelbar bei Einreichung des ersten Zeugnisses ein solches eines in der Schweiz praktizierenden Arztes zu verlangen; dass sie dies getan habe, habe sie nicht behauptet. Ebenso wenig zum Nachteil des Klägers könne der Umstand gereichen, dass die Konsultation beim Zeugen Dr. med. C. erst im Oktober 2019 statt- gefunden habe, weil – wie dieser bestätigt habe – für eine Konsultation längere Wartezeiten bestünden. Der Kläger sei sodann im Umgang mit sei- ner Erkrankung erfahren und gemäss dem Zeugen Dr. med. C. auch zu- verlässig, weshalb der Kläger habe erwarten dürfen, seinen Insulinspiegel mit seiner Erfahrung wieder stabilisieren zu können. Nachvollziehbar sei, dass der Kläger nach erfolgter Konsultation bei Dr. med. C. und im Rahmen der von diesem angepassten Therapie innert kurzer Frist eine Verbesse- rung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers habe erreichen können, nachdem dies – wie der Arzt anlässlich der Hauptverhandlung dargelegt habe – üblich sei. Aus dem Umstand, dass der Kläger "kurz" vor der ver- trauensärztlichen Untersuchung wieder vollumfänglich genesen gewesen sei, könne die Beklagte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass der Kläger offenbar gleichwohl für die Beklagte im Zusammenhang mit der Be- endigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen erbracht habe, vermöge am Ausgeführten nichts zu ändern. Einerseits habe es sich hierbei um eine lediglich geringfügige Leistung zugunsten der Beklagten gehandelt, welche keinesfalls eine vollumfängliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nahelegten. - 11 - Anderseits habe die Beklagte dem Kläger bei Nichterfüllung ihrer Forde- rung mit Konsequenzen gedroht, weshalb die Vornahme dieser Handlun- gen dem Kläger augenscheinlich nicht vorgehalten werden könne. Eine ebenfalls bloss geringfügige Tätigkeit liege auch im Zusammenhang mit der allfällig durch den Kläger bzw. durch dessen Ehefrau vorgenommene Leis- tung zugunsten der H. vor, weshalb sich der Kläger gleichwohl auf die Ar- beitsunfähigkeit berufen könn(t)e. Dass der Kläger im Rahmen der Kündi- gung ausgeführt habe, er werde nie wieder für die Beklagte arbeiten, möge im Zusammenhang mit der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit auf den ersten Blick merkwürdig erscheinen. Nachdem aber – wie oben dargelegt – am Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit keine Zweifel bestünden, sei ein Zu- sammenhang zwischen der vom Kläger getätigten Äusserung und dessen anschliessender Arbeitsunfähigkeit nicht auszumachen. Angesichts der Er- krankung des Klägers sowie der Feststellungen des Zeugen Dr. med. C., wonach sich belastende Situationen jeglicher Art auf die Insulinwerte und damit auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten, habe die krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers als unverschuldet zu gelten (ange- fochtener Entscheid E. 4.3). 5.2. In seiner Berufung (S. 18 f, Rz. 63 ff.) hält die Beklagte zusammenfassend als "Fazit" fest, entgegen der Vorinstanz handle es sich nicht um eine zu- sammenhängende Phase der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, sondern um zwei aufeinanderfolgende Phasen, deren Beginn und Ende von ihm bewusst bestimmt worden seien. Die erste Phase habe der Kläger unmittelbar nach Erhalt des Kündigungsschreibens eröffnet und be- endet, als ihn Dr. med. D. nicht mehr krankgeschrieben habe; danach habe der Kläger die zweite Phase bei Dr. med. C. eingeleitet und beendet, als ihm die Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Taggeldversicherung gedroht habe. Der Kläger habe den beiden genannten Ärzten Schilderun- gen seines Gesundheitszustands abgegeben. Diese seien strikte getrennt erfolgt. Die beiden Ärzte hätten nichts voneinander gewusst und auch kei- nen Kontakt zueinander gehabt; insbesondere seien sie nicht über die Di- agnose des jeweils anderen orientiert worden. In der ersten Phase habe eine allfällige Unterzuckerung keine Rolle gespielt (denn wenn der Kläger ein ernsthaftes Blutzuckerproblem gehabt hätte, wäre es richtig und logisch gewesen, wenn er den ihn seit Jahren behandelnden Facharzt und nicht den Allgemeinmediziner aufgesucht hätte, Berufung S. 14 Rz. 51), in der zweiten Phase habe eine Unterzuckerung allenfalls eine Rolle gespielt. In der ersten Phase sei eine Medikation mit einem Beruhigungsmittel (Lo- razepam) erfolgt, das in der zweiten abgesetzt worden sei. Der Kläger habe dann keine zusätzlichen Medikamente mehr eingenommen; regelmässige Blutzuckermessungen hätten ausgereicht. Damit ergebe sich nach beklag- tischer Ansicht sehr wohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klä- gers, die aber zu keinem Zeitpunkt die Schwelle zur Krankheit und damit zur Arbeitsunfähigkeit erreicht habe. Der Kläger habe mit seinem vor - 12 - Schranken geleisteten eigentlichen "Offenbarungseid" (act. 180) zugege- ben, in der Lage gewesen zu sein, allein durch eine Umstellung der inneren Einstellung und Motivation die gesundheitliche Beeinträchtigung zu über- winden und sich arbeitsfähig zu fühlen. Folgerichtig habe er der Beklagten seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung gestellt. 5.3. 5.3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz mit der Einvernahme von Dr. med. D. als Zeugen per Skype eine hoheitliche Handlung vorgenom- men hat, zumal dieser – wie in Art. 171 Abs. 1 ZPO vorgesehen – auf die Strafdrohung für den Fall eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht wurde. Dies war unzulässig, nachdem weder vorgän- gig die Bewilligung eines deutschen Gerichts eingeholt worden war (Art. 1 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zi- vil- und Handelssachen vom 18. März 1970 [SR 0.274.132]; MMR, Zeit- schrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 5/2014. S. 345 ff., S. 347 f.; vgl. auch § 11 des [deutschen] Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtli- cher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han- delssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wonach eine Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter [vgl. dazu Art. 16 f. des Haager Übereinkommens über die Beweisabnahme im Ausland] unzulässig ist, wenn sie deutsche Staatsangehörige betrifft). Da- mit ist die Aussage von Dr. med. D. nicht verwertbar, zumal nicht davon die Rede sein kann, dass im vorliegenden Fall das Interesse an der Wahrheits- findung deren Berücksichtigung erfordert (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Die im Ap- ril 2021 gegebene Covidausnahmesituation vermag keine Rechtfertigung für das Vorgehen zu geben, weil nationale Erleichterungen von Verfahrens- vorschriften nicht zulasten fremder Staaten gehen können. Anzufügen ist, dass die fehlende Verwertbarkeit nur die Zeugenaussage von Dr. med. D. betrifft, nicht aber die von diesem ausgestellten ärztlichen Zeugnisse (vgl. dazu nachfolgende E. 5.3.3.2.3). Zu den hoheitlichen Handlungen gehören auch internationale Zustellun- gen. Im Verhältnis zu Deutschland können und müssen solche über den direkten Verkehr zwischen den Gerichten erfolgen (Art. 1 der Erklärung zwi- schen der Schweiz und Deutschland betreffend Vereinfachung des Rechts- hilfeverkehrs vom 30. April 1910; SR 0.274.181.362). Die Vorinstanz hat demgegenüber für die Vorladung der in Deutschland wohnhaften Verfah- rensbeteiligten (den Kläger und dessen Ehefrau) die direkte postalische Zustellung gewählt (act. 137 f.). Dies war unzulässig. Für die Vorladung von Dr. med. D. als Zeugen fehlt jeder Zustellungsnachweis (selbst ein postali- scher). - 13 - Wie im nachfolgenden aufzuzeigen ist, ist indes die Zeugenaussage von Dr. med. D. für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger nach der Kündi- gung vom 26. August 2019 ab dem 28. August 2019 arbeitsunfähig war, entbehrlich, weshalb von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Wiederho- lung der Zeugeneinvernahme abgesehen werden kann. 5.3.2. Zentral für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist, dass der Kläger un- bestrittenermassen seit Jahr(zehnt)en schwerer Diabetiker ist (vgl. Klage, act. 5; Klageantwort, act. 33 Rz. 55), und zwar mit Diabetes mellitus Typ 1 (vgl. ärztliche Bescheinigung von Dr. med. C. vom 29. Mai 2020, Klagebei- lage 14). Dieser betreut als Facharzt für Diabetologie den Kläger offenbar seit 2007 als Patienten (act. 152). Dr. med. C. führte in der Zeugenbefra- gung aus, Diabetes mellitus von Typ 1 sei von der Therapieintensität her nicht vergleichbar bzw. etwas völlig anderes als der Typ 2, der in 95 % der Fälle mit Übergewicht verbunden sei, einen milden Verlauf aufweise und mit Spritzen und Medikamenten eingestellt werden könne. Beim Typ 1 pro- duziere die Bauchspeicheldrüse kein einziges Tröpfchen Insulin, sodass der betroffene Patient innert 24 Stunden tot sei, wenn "nichts dagegen [ge]macht" werde. Nur durch eine "externe Zugabe von Insulin, Zuverläs- sigkeit des Patienten, Therapie und gute Schulung [sei] man 100 % ein- satzfähig und […] nicht eingeschränkt". Wenn das System aber aus dem Ruder laufe, sei "man" innert kürzester Zeit in einem lebensbedrohlichen Zustand und sei es absolut zwingend, alles zu unternehmen, um die Ein- stellung zu optimieren. Insulin sei erst 1980 entdeckt worden, vorher hätten "solche Patienten" (offensichtlich gemeint Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1) nicht überleben können (act. 157). Auch wenn es sich beim angeb- lichen Entdeckungsjahr des Insulins (1980) um einen (offensichtlichen) Irr- tum handelt (gemäss wikipedia.org begann die industrielle Insulinherstel- lung bereits in den frühen 1920er-Jahren), werden diese medizinischen Ausführungen des Facharztes zum Diabetes mellitus des Typs 1 von der Beklagten in der Berufung nicht in Zweifel gezogen. Sodann haben laut Dr. med. C. psychische Belastungen wie auch Stress "sehr grossen Ein- fluss" auf den diabetischen Stoffwechsel, indem sie den Blutzucker stark ansteigen liessen (act. 152). Auch diese medizinische Aussage wurde und wird in der Berufung nicht in Abrede gestellt. 5.3.3. 5.3.3.1. Vor diesem allgemeinen medizinischen Hintergrund hat der Dr. med. C. zum Fall des Klägers ausgesagt, dass dieser bei seiner Vorstellung in der Sprechstunde im Oktober 2019 (22. Oktober 2019) "aussergewöhnlich emotional aufgewühlt" gewesen sei und sich in einem "deutlich reduzierten Allgemeinzustand" bzw. "in einer absoluten emotionalen Belastungssitua- tion" befunden habe (act. 152). Auf die Nachfrage der Gerichtspräsidentin, - 14 - was mit deutlich reduziertem Allgemeinzustand gemeint sei, präzisierte Dr. med. C., dass "man" bei gutem Allgemeinzustand arbeiten gehen, es- sen und trinken sowie Sport treiben könne; der Kläger habe über viele Jahre eine sehr gute und stabile Einstellung der Blutzuckerwerte gehabt; "in dieser [d.h. der anlässlich der Konsultation vom 22. Oktober 2019 ge- gebenen] Situation" seien die Werte einem Auf und Ab unterworfen gewe- sen, was dokumentiere, dass der emotionale Stress des Klägers massiv auf die körperlich messbaren Faktoren Einfluss gehabt habe; mit diesen Blutzuckerwerten sei eine Arbeitstätigkeit des Klägers nicht vereinbar ge- wesen. Mit einer solchen Unterzuckerung habe er nicht klar denken und auch nicht am Strassenverkehr teilnehmen können (act. 153). Vor allem aber bestätigte Dr. med. C., dass die Blutzuckerwerte, die beim Kläger [am 22. Oktober 2019] erhoben wurden, "sehr tief an der Grenze, die zu einer Bewusstlosigkeit führen kann", gelegen hätten (act. 154) und das Auslesen der Werte gezeigt habe, dass dieser Zustand seit Längerem vorgelegen habe (act. 157). 5.3.3.2. In der Berufung wird nichts ausgeführt, das Zweifel an dieser medizinischen Einschätzung zu wecken vermöchte. 5.3.3.2.1. In ihrer Berufung wendet die Beklagte ein, weder Dr. med. C. noch Dr. med. D. hätten eine saubere Anamnese gemacht oder sich auch nur ansatz- weise für die vom Kläger geschilderten Befindlichkeiten interessiert. Sie hätten bei ihren Beurteilungen nicht gewusst, was die Arbeitstätigkeit des Klägers sei, wie er arbeite, wo sein Arbeitsplatz sei oder wie sein Arbeits- umfeld aussehe. Beide hätten unreflektiert alle Schilderungen des Klägers übernommen, nichts hinterfragt und dem Kläger unkritisch vertraut und so schludrig und nachlässig zulasten der Beklagten als Arbeitgeberin gehan- delt. Dabei sei der Fall von Dr. C. noch krasser, der sich beim Kläger nicht einmal danach erkundigt habe, ob er bereits anderswo in Behandlung sei; damit habe er in Kauf genommen, einen Behandlungserfolg durch eine me- dizinische Vorbehandlung zu vereiteln oder dieser gar entgegenzuwirken; dies sei nicht zu entschuldigen (Berufung S. 4 f. Rz. 12 und 13). Der Kläger habe Dr. C. von seiner Kündigung berichtet, aber nicht erwähnt, dass die Kündigung bereits über acht Wochen zurückgelegen habe; ebenso wenig habe Dr. C. gewusst, dass der Kläger bereits seit Wochen bei seinem Hausarzt in Behandlung gestanden habe und von diesem seit Wochen krankgeschrieben gewesen sei; im Weiteren sei bemerkenswert, dass der Facharzt (Dr. med. C.) den Kläger bloss einmal, nämlich am 22. Oktober 2019, in seiner Sprechstunde gesehen habe; hätte der Kläger ein ernsthaf- tes Blutzuckerproblem gehabt, hätte es mehrere Arztvisiten gegeben; es verhalte sich sogar so, dass sich die beiden Ärzte gar nicht kennten, weil der Kläger sie gar nicht über die "gegenseitige Existenz" aufgeklärt habe; - 15 - anderseits habe es die Ärzte auch nicht interessiert, dass es andere be- handelnde Ärzte gebe. Dr. C. habe offensichtlich auch keine Ahnung von der Arbeitsplatzsituation des Klägers gehabt, ansonsten er nicht ausgesagt hätte, diese sei instabil; in einem gekündigten Arbeitsverhältnis zu sein, sei doch eine "sehr stabile Situation" (Berufung S. 7 f. Rz. 24 ff.). 5.3.3.2.2. Die beklagtische Bemerkung, dass in einem gekündigten Arbeitsverhältnis zu sein, für den Entlassenen bedeute, in einer sehr stabilen Situation zu sein, erscheint schon allgemein, aber erst recht mit Bezug auf einen Dia- betiker des Typs 1, bei dem emotionaler Stress zu einer Entgleisung des Blutzuckerwerts führen kann, was schlimmstenfalls lebensbedrohend wer- den kann, verfehlt. Im Übrigen widerspricht sich die Beklagte selber, wenn sie einerseits unter Hinweis auf die Zeugenaussage von Dr. med. C. be- hauptet, der Kläger habe diesem von der Kündigung berichtet, und ander- seits geltend macht, der Arzt habe offensichtlich keine Ahnung von der, weil gekündigt, sehr stabilen Arbeitsplatzsituation des Klägers gehabt. Für die Beurteilung der medizinischen Situation durch Dr. med. C. ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass er als Facharzt in Diabetologie den Kläger im Kündigungszeitpunkt bereits seit über einem Jahrzehnt als Dia- betes-Patienten kannte (Zeugenbefragung, act.152) und deshalb mit des- sen einschlägiger, d.h. den Diabetes betreffenden medizinischer Vorge- schichte vertraut war. Dabei war der Kläger ihm bis dahin als "kompetenter" Patient bekannt (act. 152 f.), der eine "sehr gute und stabile Einstellung über viele Jahre" gehabt hatte (act. 153). Der Zeuge hat auch klar zum Ausdruck gebracht, was er unter einem kompetenten (Diabetes-) Patienten (des Typs 1) verstand, nämlich einen solchen, der die täglich notwendige Insulineinnahme eigenverantwortlich in einer Weise wahrzunehmen ver- mag, die eine über Routineuntersuchungen hinaus gehende ärztliche Be- treuung erübrigt, und entgegen der von der Beklagten geäusserten Ansicht (Berufung S. 4 Rz. 12) nicht, dass Dr. med. C. alles, was ihm der "kompe- tente" Kläger vortrage, als korrekt ansieht (vgl. act. 153, wo Dr. med. C. auf die Frage der Gerichtspräsidentin, ob seine Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung "aufgrund von Erzählungen" des Klägers oder aufgrund eigener Fest- stellungen erfolgt sei, Folgendes antwortete: "Glaube, das eine Arbeitsun- fähigkeit ein Dokument ist. Als Arzt niemals nur aus Erzählungen oder aus [recte wohl auf] Wunsch ausstellen. Nur aufgrund handfester Befunde wurde die Arbeitsunfähigkeit ausgefüllt."). Daraus ist nicht zu schliessen, dass der an sich kompetente Kläger auch in einer Ausnahmesituation seine Blutzuckerwerte ohne Weiteres unter Kontrolle hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb Dr. med. C. für die Einordnung bzw. Beurteilung des medizinischen (ausschliesslich diabetologischen) Bildes, das ihm der Kläger anlässlich der Konsultation vom 22. Oktober 2019 prä- - 16 - sentierte, sich bei diesem hätte erkundigen müssen, ob er wegen des ge- zeigten Krankheitsbildes bereits in hausärztlicher Behandlung stand. Dies gilt umso mehr, als Dr. med. C. in seiner Zeugenbefragung die Ergänzungs- frage des beklagtischen Rechtsvertreters, wie die Absprache zwischen ihm und dem Hausarzt gewesen sei, wie folgt beantwortete: " Diabetestherapie bei Menschen mit Insulinpumpe ist ein Spezialarzt [ge- meint wohl Spezialgebiet] im Hightech-Bereich. Dabei kümmere ich mich nicht um die Hausarzttätigkeit und die Kooperation ist minimal. Der Diabe- tes wird von uns isoliert betrachtet und wie [gemeint wohl wir] optimieren die Einstellung, machen die Updates und speisen neue Algorithmen ein. Die Zusammenarbeit mit dem Hausarzt findet vielleicht dann statt, wenn er einen Bericht verlangt, aber sonst haben wir keinen Kontakt zu den Hausärzten." (act. 156) Diese Ausführungen erscheinen plausibel. Auf jeden Fall wird von der Be- klagten im Berufungsverfahren nichts vorgetragen, das darauf schliessen liesse, dass das Unter-Kontrolle-Bringen eines entgleisten Blutzuckers ei- nem diabetologischen Facharzt grundsätzlich nur bei interdisziplinärer Zu- sammenarbeit (mit einem Hausarzt) gelingen könne. Wenn nun die Be- klagte (trotzdem) aus der fehlenden Kooperation von Haus- und Spezialarzt (Berufung S. 5 und 7 Rz. 13 und 26) einen grundlegenden Mangel im ärzt- lichen Vorgehen und der darauf abstellenden vorinstanzlichen Beurteilung erblickt, erstaunt dies umso mehr, als die Beklagte gleichzeitig dem Haus- arzt Dr. med. D. als Allgemeinmediziner und Gynäkologe jegliche fachliche Qualifikation im Bereich Diabetes abspricht (Berufung S. 8 Rz. 18). 5.3.3.2.3. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Kläger am 22. Okto- ber 2019 und damit noch fast zwei Monate nach der Kündigung des Ar- beitsverhältnisses durch die Beklagte bei seinem Facharzt für Diabetologie mit einem Krankheitsbild (sehr tiefe Blutzuckerwerte an der Grenze zum Wert, der zur Bewusstlosigkeit führen kann, act. 154) vorstellig wurde, bei dem er nach Beurteilung des Spezialisten nicht mehr klar denken konnte (act. 153) und das, den abgelesenen Werten nach zu urteilen, seit Länge- rem vorgelegen haben musste (act. 157). Die Ehefrau des Klägers (E.) hat denn auch ausgesagt, dass sie diesen nach der Kündigung im September mehrfach bewusstlos im Bett angetroffen hatte (act. 170 f.). Dies erscheint glaubwürdig, zumal sich die Zeugin bei der Beantwortung der Frage nicht auf knappe Aussagen beschränkte, sondern durchaus anschaulich die Si- tuationen und ihre Reaktion darauf zu schildern vermochte, insbesondere, dass sie in solchen Situationen Traubenzucker vorkauen und dem Kläger spritzen musste (gemeint wohl nicht eine Injektion unter die Haut, sondern in den Mundraum). Beim Ansprechen des Klägers auf solche von der Ehe- frau getroffenen Massnahmen musste – entgegen beklagtischer Auffas- sung (Berufung S. 11 Rz. 40) – nicht zwingend eine Spitaleinweisung statt- finden. Sodann ist kein anderer Umstand als die Kündigung bzw. das damit verbundene psychische, emotionale Stressmoment ersichtlich bzw. von - 17 - der Beklagten vorgebracht worden, der für die ab dem 28. August 2019 durch Arztzeugnisse bescheinigte Arbeitsunfähigkeit des Klägers (Klage- sammelbeilage 6) ursächlich gewesen sein könnte (vgl. auch die als Kla- gebeilage 13 verurkundete Bescheinigung von Dr. med. D. vom 14. Mai 2020, wonach es sich bei den in den ärztlichen Zeugnissen attestierten Ar- beitsunfähigkeiten jeweils um eine 100 %ige gehandelt habe). Zusammen- fassend kann als mit der notwendigen beweisrechtlichen Gewissheit (vgl. dazu LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 17 zu Art. 8 ZGB) erstellt gelten, dass zufolge der Kündigung vom 26. August 2019 bzw. des dadurch ausgelösten Stresses beim an einem Diabetes mellitus des Typs 1 leidenden Kläger die Blutzuckerwerte in schwerwiegender und insbesondere ein klares Denken verunmöglichender Weise ausser Kon- trolle gerieten und die Werte sich erst nach der Konsultation bei Dr. med. C. am 22. Oktober 2019 wieder normalisierten. Dass dies nach dieser Konstellation innert etwas mehr als zwei Wochen geschah, ist ohne Belang, nachdem Dr. med. C., der in der Zeugenbefragung die Ergänzungsfrage des beklagtischen Rechtsvertreters bejahte, ob es vorstellbar sei, dass "man", d.h. ein Diabetiker des Typus 1, für die Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit zehn Wochen benötige (act. 158). Nicht zu hören ist der beklagtische Einwand, dass der Kläger in der Partei- befragung "einen eigentlichen Offenbarungseid" geleistet habe, indem er "ungeschmückt" zugegeben habe, dass "alles eine Kopfsache" gewesen sei und er ohne jegliche ärztliche Intervention "sich selber wieder arbeits- fähig stellte, angetrieben alleine vom inneren Willen"; daraus ergebe sich, dass dessen "Gesundheitszustand" "zu keinem Zeitpunkt" das Niveau ei- ner Krankheit erreicht habe (Berufung S. 17 f. Rz. 62). Die Beklagte nimmt dabei Bezug auf folgende, vom Kläger in der Parteibefragung gemachte Aussage (act. 180): " Nach dem Gespräch mit Hr. C. habe ich nochmals besser für mich ge- schaut. Ist mein Blutzucker so durcheinander, weil ich psychologisches Problem habe, welches sich manifestiert hat und man es behandeln muss? Oder ist es so, dass ich eine verdammt blöde Lebenssituation habe und es eigentlich an mir ist, okay es ist Mist. Ich finde in mir die Kraft zu sagen, ich setze mich dem aus. Lasse es über mich ergehen und überlebe das. Habe gesehen, nicht ein psychologisches Problem ist, sondern es gibt die blöde Situation, dass ich schikaniert, drangsaliert und beschissen werde bei der Arbeit und schleckt keine Geiss weg, ich muss mich dem ausset- zen. Habe mich wieder gesund gemeldet." Mit diesen Ausführungen hat der Kläger nicht zugestanden, nie krank ge- wesen zu sein bzw. dass der von Dr. med. C. anlässlich der Konsultation erhobene medizinische Befund (pathologische Blutzuckerwerte im Bereich des Grenzwerts, bei dem Bewusstlosigkeit auftreten kann; vgl. dazu vor- stehende E. 5.3.3.1) falsch gewesen sei. Vielmehr ging es ihm offensicht- lich darum, zum Ausdruck zu bringen, dass aufgrund der Besprechung mit Dr. med. C. als Facharzt (vgl. dazu act. 158) eine Auseinandersetzung mit - 18 - der psychologischen Ursache der Entgleisung der Blutzuckerwerte statt- fand, was (womöglich) die Normalisierung beschleunigte. Zu ergänzen ist, dass zwar der Kläger selber eine ganze Reihe von zusätz- lichen Stressfaktoren vorgebracht hat (überraschender Tod seines 54-jäh- rigen Schwagers vor der Kündigung, Unfall seiner Mutter etc., vgl. die ent- sprechende Zusammenstellung der Beklagten in der Klageantwort, act. 34). Aber abgesehen davon, dass die Beklagte dem Kläger vorwarf, damit "gar dick aufzutragen" und diese bestrittenen Verumständungen nicht bewiesen zu haben (Klageantwort, act. 34), ist für die Verlängerung der Kündigungsfrist im Sinne von Art. 336c Abs. 2 OR nicht vorausgesetzt, dass die Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit allein oder zur Hauptsache durch die Arbeitgeberin verursacht wurde. Einzig, wenn die die Krankheit vom Arbeitnehmer selber verschuldet worden ist, kommt die Lohnfortzah- lungspflicht nicht zum Tragen (vgl. Art. 324a Abs. 1 OR: "ohne sein Ver- schulden"). Im vorliegenden Fall ist kein Verschulden des Klägers auszu- machen. 5.3.3.3. Die Beklagte verweist in der Berufung zur Stützung ihres Standpunkts wei- ter darauf, dass der Kläger unbestrittenermassen bereits beim Erhalt der Kündigung unmissverständlich angekündigt habe, für die Beklagte keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen. Da er dies mit einem Guthaben von Überstunden und Ferien begründet habe, hätte er an dieser Begründung festhalten können und müssen; erst nachdem er erkannt habe, dass dieses Argument nicht greifen würde, habe er "den Weg über eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit beschritten". Dass die Vorinstanz dieses Verhalten des Klägers bloss als merkwürdig qualifiziert habe, werde den vorliegenden Umständen nicht gerecht (Berufung S. 16 Rz. 56). Die Vorinstanz hat den Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Kündi- gung angekündigt hatte, nie mehr für die Beklagte zu arbeiten, in der Tat als "auf den ersten Blick merkwürdig" bezeichnet (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.2). Allerdings ist nicht ersichtlich, wieso diese erste, anlässlich des Kündigungsgesprächs geäusserte Reaktion des Klägers diesem die Beru- fung auf die erst im Verlaufe des Tages als Folge der Kündigung eingetre- tene gesundheitliche Störung verunmöglichen sollte. Der Kläger weist in seiner Berufungsantwort (S. 10) zu Recht darauf hin, dass er "in diesem Moment [Kündigungsgespräch] ja noch nicht [habe] wissen [können], dass sein Blutzucker derart massiv auf die Kündigung reagieren und er aufgrund der Situation krank werden würde". 5.3.3.4. 5.3.3.4.1. Schliesslich verweist die Beklagte in der Berufung – weiterhin (vgl. schon Replik, act. 38 ff. Rz. 65 ff.) – darauf, dass der Kläger am Tag nach der - 19 - Kündigung (27. August 2019) einen vollen Arbeitstag (acht Stunden) und auch nachher noch während der Krankschreibung am 5., 19. und 21. Sep- tember 2019 sowie am 2. Oktober 2019 insgesamt 13 Stunden für das von seiner Einzelfirma betreute H.-Projekt gearbeitet habe. Diese Tätigkeiten seien nicht geringfügig gewesen und liessen die Erwägung des Gerichts, dass keinerlei Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bestünden, "völlig falsch" erscheinen (Berufung S. 9 und 15 f. Rz. 33, 55 und 57). Auch in diesem Punkt kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Zum einen ist festzuhalten, dass es sich bei an den genannten Daten insgesamt er- brachten 21 Stunden (davon 8 Stunden am Tag nach der Kündigung) ge- mäss der der Rechnung vom 28. Januar 2020 an H. (Replikbeilage 13) bei- gefügten Stundenaufstellung – wie die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid (E. 4.3.2) festhält, aber entgegen beklagtischer Auffassung – um "eine bloss geringfügige Tätigkeit" gehandelt hat. Zudem hatte der Kläger vor Vorinstanz dargelegt, dass er die unter dem 27. August 2019 verbuchte Arbeit (Erstellung von von H. angeforderten zusätzlichen Auswertungslis- ten) schon vor der Kündigung in seinen Ferien erbracht habe, die Verbu- chung aber erst nach der Testung der Listen und dem Einchecken durch seine Ehefrau am 27. August und 5. September 2019 erfolgt sei, ferner, dass die übrigen Arbeiten (Installation von Fremd-Updates, Einspielen zu- vor [vom Kläger] erstellter Listen, Konfigurationspassungen sowie Behe- ben kleiner Fehler, vgl. Replik, act. 70) allein von seiner Ehefrau vorgenom- men worden seien (Klage, act. 6 f.; vgl. auch Replik, act. 68 ff., Parteibefra- gung, act. 189). Die – bei der Einzelfirma des Klägers ("I.") angestellte (Kla- gebeilage 16, act. 165) – Ehefrau des Klägers, E., hat als Zeugin diese Sachdarstellung bestätigt (act. 165 ff.) und insbesondere erwähnt, dass sie (auch) während der Krankheit des Klägers bei diesem "gewisse Sachen" habe nachfragen können (act. 167). Ohne dass die Beklagte in der Beru- fung eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen vornimmt, hat das Obergericht keine Veranlassung zu einer Prüfung, ob die vom Kläger bzw. seiner Einzelfirma in Rechnung gestellten Stunden von diesem erbracht wurden und deshalb als (allfälliges) Indiz gegen eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers gewertet werden können (vgl. vorstehende E. 2.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass einem Rechtsmittel anhaftende Begründungsmängel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht nachgeholt werden können, weshalb die in der Berufungsreplik (S. 5 Rz. 12) nachgeschobenen Ergänzungen nicht berücksichtigt werden können. 5.3.3.4.2. Angefügt sei, dass die Beklagte vor Vorinstanz noch argumentiert hatte, die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit werde auch dadurch widerlegt, dass er nach der Kündigung für die Beklagte gearbeitet habe (Klageant- wort, act. 35 ff. Rz. 61 ff. und Duplik, act. 105 Rz. 98 ff.). Dem wird im an- gefochtenen Entscheid (E. 4.3.2) zum einen entgegengehalten, dass es - 20 - sich hierbei um eine lediglich geringfügige Leistung zugunsten der Beklag- ten gehandelt habe, die keinesfalls eine vollumfängliche Erwerbsfähigkeit des Klägers nahelege; zum andern habe die Beklagte dem Kläger bei Nichterfüllung ihrer Forderung mit Konsequenzen gedroht, weshalb die Vornahme dieser Handlungen dem Kläger, der aufgrund ihrer Forderung zu diesem Verhalten gezwungen gewesen sei, augenscheinlich nicht vor- gehalten werden könne. Nachdem sich die Beklagte in ihrer Berufung damit mit keinem Wort auseinandersetzt, kann es bei der vorinstanzlichen Be- gründung sein Bewenden haben (vgl. dazu auch vorstehende E. 4.1 zwei- ter Absatz a fortiori). 6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist. Von Amtes wegen ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids mit Blick auf eine mögliche Urteilsvollstre- ckung dahin zu ergänzen, dass die Beklagte auf dem zugesprochenen Bruttolohn von Fr. 30'000.00 bezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuern, soweit die Bezahlung urkundlich nachgewiesen ist, in Ab- zug zu bringen kann (vgl. dazu vorstehende E. 3.3 in fine). Auch für das vorliegende Berufungsverfahren ist weder eine Entscheidgebühr festzuset- zen (Art. 114 lit. c ZPO) noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 25 Abs. 1 EG ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 1.2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksge- richts (Arbeitsgericht) Brugg vom 14. April 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Lohn in der Höhe von brutto Fr. 30'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2020 zu bezahlen. Die Be- klagte ist berechtigt, die auf dieser Lohnforderung gesetzlich geschul- dete(n) Sozialversicherungsbeiträge bzw. Quellensteuer in Abzug zu brin- gen, soweit sie sich urkundlich über deren Bezahlung an die Versiche- rungseinrichtungen bzw. die Steuerbehörde ausweist. 2. Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben. - 21 - 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00. Aarau, 20. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella