HO- NEGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 5 zu Art. 206 ZPO und N. 11 zu Art. 208 ZPO). Im angefochtenen Nichteintretensentscheid wurde verkannt, dass im ersten Schlichtungsverfahren der damals anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich den Rückzug des Schlichtungsgesuchs erklärte. Dies stellte keinen (vorbehaltlosen) Rückzug der Klage dar, weshalb der Kläger in einem weiteren Verfahren ein gleich lautendes Schlichtungsbegehren stellen durfte (GLOOR/UMBRICHT LUKAS, a.a.O., N. 4 zu Art. 206 ZPO und N. 3 zu Art. 208 ZPO).