2.1. Erstens kommt der Schlichtungsbehörde keine Kompetenz zur umfassenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen zu (vgl. den – nicht abschliessenden – Katalog der Prozessvoraussetzungen in Art. 59 Abs. 2 ZPO). Stellt die Schlichtungsbehörde Mängel wie fehlendes Rechtsschutzinteresse, Rechtshängigkeit oder – wie hier – materielle Rechtskraft fest, hat sie das Schlichtungsverfahren durchzuführen und allenfalls die Klagebewilligung auszustellen; der Entscheid darüber, ob diese Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss dem Gericht vorbehalten bleiben (vgl. dazu ausführlich EGLI, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl.