er habe (gemeint offensichtlich: im ersten Schlichtungsverfahren) gesagt, er ziehe die missbräuchliche Kündigung zurück, aber nicht die Lohnforderung. Die Gerichtspräsidentin hat diese Eingabe nach deren Eingang am 25. April 2022 im Sinne von BGE 140 III 636 (E. 3.7) postwendend an das Obergericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet (Verfügung vom 27. April 2022).