Innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Beschwerdefrist von 30 Tagen reichte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg eine schriftliche Eingabe ein, worin er sinngemäss an seinem Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens festhielt ("Es wäre schön, wenn man an einem Tisch dies könnte lösen, ohne Gericht, das wünsche ich mir"); er habe (gemeint offensichtlich: im ersten Schlichtungsverfahren) gesagt, er ziehe die missbräuchliche Kündigung zurück, aber nicht die Lohnforderung.