1. Mit Entscheid vom 12. April 2022 trat die Arbeitsgerichtspräsidentin Lenzburg auf das vom Kläger am 1. April 2022 gestellte Schlichtungsgesuch wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache nicht ein. Innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Beschwerdefrist von 30 Tagen reichte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg eine schriftliche Eingabe ein, worin er sinngemäss an seinem Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens festhielt ("Es wäre schön, wenn man an einem Tisch dies könnte lösen, ohne Gericht, das wünsche ich mir");