1. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Lenzburg ein Schlichtungsgesuch für folgende Begehren ein (Verfahren SC.2020.45): " 1. Es sei festzustellen, dass die ausgesprochene Kündigung i.S. von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR missbräuchlich ist. 2. 2.1 Es sei richterlich eine angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 336 OR i.V.m. Art. 336a Abs. 1 und 2 OR festzusetzen und die Gesuchsgegnerin [= Beklagte] sei zu verpflichten, die Entschädigung in richterlich festgesetzter Höhe zu bezahlen.