1.2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 2.4 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 17. August 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 2.4. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes) und Art. 277 Abs. 2 ZGB (längerdauernde Ausbildung). 1.3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. - 29 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und ist von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen.