9.3. Aufgrund offensichtlicher Bedürftigkeit ist das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr Vertreter als ihren Rechtsbeistand einzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 3 und 4 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 17. August 2021 aufgehoben und die Streitsache zur Ergänzung des Verfahrens und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.