Dispositiv-Ziffer 2.4 die Verteilung der gesamten auf Fr. 1'500.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 4 und Abs. 6 und 11 Abs. 1 VKD) der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu überlassen. 9. 9.1. Die Berufungsklägerin verlangt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 9.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.