7.2. Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, drängt sich im Unterhaltspunkt eine umfassende Vervollständigung des Sachverhalts auf. Die Berufungsklägerin beantragt eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sodann auch ausdrücklich in ihrem Eventualstandpunkt. Deshalb ist der Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. August 2021 in den Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 3 und 4 aufzuheben, und die Streitsache ist diesbezüglich an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen.