" Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes) und Art. 277 Abs. 2 ZGB (längerdauernde Ausbildung)." 6. Auf das weitere Vorbringen in der Berufung, wonach in der Begründung weitere Phasen ab dem 11. Mai 2028 bestünden, gemäss Dispositiv allerdings nicht, bzw. die Begründung und das Dispositiv widersprüchlich seien (vgl. Berufung S. 24 f.), ist nicht weiter einzugehen, hat doch die Vorinstanz den Unterhalt ohnehin neu zu berechnen und festzulegen.