aus dem Dispositiv hinreichend klar, dass die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen gegebenenfalls vor Volljährigkeit entfallen oder über die Volljährigkeit hinaus fortdauern soll. Immerhin ist der Berufungsklägerin insofern beizupflichten, als dass Dispositiv-Ziffer 2.4 – wenn zwar auch nicht rechtlich falsch oder widersprüchlich – so dennoch etwas unglücklich formuliert ist. Denn der "vorzeitige Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit" wird bereits durch Art. 276 Abs. 3 ZGB erfasst, sodass ein gesonderter Hinweis an sich überflüssig ist. Der Klarheit halber wird daher Dispositiv-Ziffer 2.4 wie folgt umformuliert: