277 Abs. 1 ZGB mit dem Wort "oder" auf die "Mündigkeit" Bezug genommen werde und nicht auf die Erwerbstätigkeit. Ein Zusammenhang zu Dispositiv-Ziffer 2.1 werde nicht hergestellt. Im zweiten Teil von Dispositiv-Ziffer 2.4 werde auf allfälligen Arbeitserwerb hingewiesen. Der Vorbehalt sei redundant. Es sei die gerichtsübliche Formulierung "bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes" ins Dispositiv zu überführen (Berufung S. 25).