Ab 11. Mai 2028 bis zur Volljährigkeit [Hervorhebung hinzugefügt]: Fr. 820.00 [2.2. und 2.3.] 2.4. Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung. Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes).