5.2. Die Vorinstanz erwog, die Phase ab 11. Mai 2028 habe grundsätzlich bis zur Volljährigkeit zu dauern (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten blieben Art. 276 Abs. 3 ZGB (vorzeitiger Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit) sowie Art. 277 Abs. 2 ZGB (Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung; angefochtener Entscheid E. 4.3.4.2). Im Dispositiv hielt sie basierend darauf fest: 2. 2.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Kindsmutter […] an den Barunterhalt der Klägerin […] folgende Beiträge zu bezahlen: - 26 - […]